Norm
ASVG §35 Abs1Rechtssatz
Der für einen Krankentransport verantwortliche Lenker eines Krankentransportwagens des Roten Kreuzes ist auch auf der Rückfahrt nach Ablieferung des Kranken Aufseher im Betrieb. Maßgeblich ist das Merkmal eines Handelns im Rahmen des betrieblichen Wirkungskreises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0083768Dokumentnummer
JJR_19691211_OGH0002_0020OB00316_6900000_001