RS OGH 1969/12/11 1Ob221/69, 2Ob258/74, 2Ob65/82, 2Ob162/06x, 2Ob158/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1969
beobachten
merken

Norm

ABGB §1323 A

Rechtssatz

Zur Frage, ob bei Beschädigung eines praktisch fabriksneuen Personenkraftwagens Anspruch auf Beistellung eines fabriksneuen Ersatzfahrzeuges besteht (unter Heranziehung deutscher Lehrmeinungen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 221/69
    Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 221/69
    Veröff: ZVR 1971/254 S 339 (dort falsch mit 2 Ob 221/69 zitiert)
  • 2 Ob 258/74
    Entscheidungstext OGH 28.11.1974 2 Ob 258/74
  • 2 Ob 65/82
    Entscheidungstext OGH 20.04.1982 2 Ob 65/82
    Auch; Beisatz: Nur bei schwerer Havarie. (T1)
  • 2 Ob 162/06x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 162/06x
    Beisatz: Bei erheblicher Beschädigung eines Neuwagens (hier: Kfz fünfeinhalb Wochen alt mit einer Fahrleistung von 813 km) ist die Abrechnung ausnahmsweise auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wobei der Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist. (T2)
  • 2 Ob 158/07k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 158/07k
    Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Beisatz: Bei Vorliegen einer „erheblichen Beschädigung" (auch: „schweren Havarie") eines Neuwagens, wovon inbesondere dann auszugehen ist, wenn durch den Schaden für die Sicherheit des Fahrzeugs bedeutsame Teile betroffen sind kann dem Geschädigten dessen Weiterbenützung ungeachtet der rechnerischen Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht zugemutet werden. (T3);Bem: Vgl RS0123963 betreffend die erhebliche Beschädigung eines Fahrzeugs, das die Kriterien eines Neuwagens nicht mehr erfüllt. (T4); Veröff: SZ 2008/91

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030263

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten