Norm
StVO 1960 §11 Abs1Rechtssatz
Fahrtrichtung ist nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinn, sondern grundsätzlich die sich aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn ergebende Richtung. Die Fahrtrichtung in einer bestimmten Straße stellt den natürlichen Verlauf der Fahrbahn auch dann dar, wenn sich diese Straße an einer Abzweigung verengt und eine verhältnismäßig unbedeutende Linkskrümmung beschreibt sowie die Abzweigung der anderen Straße nach rechts so erheblich ist, dass sie nicht als geradlinige Fortsetzung der ursprünglichen Straße angesehen werden kann.
VwGH vom 27.02.1967, Zl 137/66; Veröff: KJ 1967,73
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022