TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/24 2001/14/0203

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §200 Abs2;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §299;
BAO §93 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des H S und der H S-H, beide vertreten durch Dr. Frank Kalman, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pernhartgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 12. Juli 2001, Zl. AO 720/2- 6/01, betreffend Aufhebung nach § 299 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehen wird abgewiesen.

Begründung

Die aus den beiden Beschwerdeführern gebildete Miteigentumsgemeinschaft vermietet Appartements. Für den Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1996 hat sie insgesamt drei Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht; diese betreffen das zweite, das dritte und das vierte Kalendervierteljahr 1995 (Vorsteuerüberschüsse von 90.025 S, 34.561 S und 68.211 S).

Mit vorläufigem Umsatzsteuer-Jahresbescheid setzte das Finanzamt die Jahresumsatzsteuer für 1995 mit -192.846 S fest. Im Bescheid wird auch ausgeführt, dass die Umsatzsteuer bisher mit - 68.211 S vorgeschrieben gewesen sei ("Vorsoll").

Mit einem weiteren vorläufigen Umsatzsteuer-Jahresbescheid setzte das Finanzamt die Jahresumsatzsteuer für 1996 mit -9.071 S fest. Im Bescheid wird auch ausgeführt, dass die Umsatzsteuer bisher mit -124.586 S (das ist die Summe aus 90.025 S und 34.561 S) vorgeschrieben gewesen sei und sich daher eine Nachforderung von 115.515 S ergebe, wobei darauf hingewiesen wird, dass dieser Betrag bereits fällig gewesen ist.

Mit Bescheiden vom 29. März 2001 wurden die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 inhaltlich unverändert als endgültige Bescheide übernommen (§ 200 Abs 2 BAO).

Mit dem angefochtenen Bescheid werden die endgültigen Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 vom 29. März 2001 gemäß § 299 Abs 1 lit b BAO aufgehoben. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, das Finanzamt habe die Umsatzsteuervoranmeldungen für

das zweite Quartal 1995 (Vorsteuerüberschuss von 90.025 S) und für

das dritte Quartal 1995 (Vorsteuerüberschuss von 34.561 S) in den Umsatzsteuer-Jahresbescheiden nicht dem Jahr 1995, sondern dem Jahr 1996 zugeordnet. Richtigerweise hätte in den Umsatzsteuer-Jahresbescheiden ausgesprochen werden müssen, dass der festzusetzenden Jahres-Umsatzsteuer für 1995 eine bisherige Festsetzung von -192.797 S und der festzusetzenden Jahres-Umsatzsteuer für 1996 eine bisherige Festsetzung von 0 S gegenüberstehe. Die belangte Behörde stelle daher fest, dass das Finanzamt bei Erlassung der endgültigen Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 vom 29. März 2001 den Sachverhalt aktenwidrig angenommen habe, weshalb diese Bescheide in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs 1 lit b BAO aufzuheben seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, das Finanzamt habe zunächst gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufige Umsatzsteuerbescheide erlassen und diese gemäß § 200 Abs 2 BAO zu endgültigen Umsatzsteuerbescheiden erklärt. Es habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, die nach beseitigter Ungewissheit erlassenen endgültigen Abgabenbescheide aufzuheben. Es liege somit eine Verletzung der Norm des § 200 Abs 2 BAO vor. Es liege auch eine Verletzung des durch § 21 Abs 4 UStG 1994 eingeräumten Rechtes auf Veranlagung zur Umsatzsteuer vor. Da über die Höhe der Umsatzsteuer 1995 und 1996 im Wesentlichen Übereinstimmung bestehe, könne es nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, "das Verfahren ständig zu öffnen und damit auch das Rechtsmittelverfahren offen zu halten". Wenn die belangte Behörde ausführe, die kassenmäßige Gebarung sei ein wesentlicher Teil des Bescheides, so sei dem entgegenzuhalten, dass Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt eines bestimmten Tilgungstatbestandes nur im Wege eines Abrechnungsbescheides zu entscheiden seien. Die Erlassung eines solchen in § 216 BAO vorgesehenen Abrechnungsbescheides sei beantragt worden; durch den angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde die Erlassung eines Abrechnungsbescheides verhindern wollen.

Gemäß § 200 Abs 2 BAO ist die vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs 1 BAO durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit weggefallen ist. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

Auch durch die Erlassung eines Bescheides, mit dem der vorläufige Abgabenbescheid zu einem endgültigen erklärt wird, scheidet der vorläufige Abgabenbescheid aus dem Rechtsbestand aus. Mit dem Bescheid, mit welchem der vorläufige Bescheid zum endgültigen erklärt wird, wird zudem der Inhalt des vorläufigen Bescheides übernommen; ein solcher Bescheid über die Endgültigerklärung ist so zu sehen, als enthielte er nicht nur die Endgültigerklärung, sondern auch eine dem vorangegangenen Sachbescheid entsprechende unveränderte Sacherledigung (vgl den hg Beschluss vom 28. Jänner 1997, 96/14/0110, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2112).

Da somit, wenn nach § 200 Abs 2 BAO ein endgültiger Bescheid bzw ein Bescheid erlassen wird, mit welchem der vorläufige Bescheid zu einem endgültigen erklärt wird, der vorläufige Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kann die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 299 BAO nur den nach § 200 Abs 2 BAO erlassenen Bescheid erfassen. Wird ein solcher Bescheid von der Oberbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO aufgehoben, verstößt sie damit in keiner Weise gegen § 200 Abs 2 BAO.

Die aufgehobenen Umsatzsteuer-Jahresbescheide sprechen nicht über eine kassenmäßige Gebarung ab. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält auch der angefochtene Bescheid keine Ausführungen zur kassenmäßigen Gebarung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde weder über einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO abgesprochen noch stehen die Wirkungen des angefochtenen Bescheides der Erlassung eines solchen Abrechnungsbescheides entgegen.

Der Aufhebungsbescheid der belangten Behörde erweist sich allerdings aus folgenden Gründen als rechtswidrig:

Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass Teile des Spruches der gemäß § 200 Abs 2 BAO erlassenen Umsatzsteuerbescheide vom 29. März 2001 für die Jahre 1995 und 1996, mit denen inhaltlich die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide übernommen worden sind, unrichtig sind, und zwar der Ausspruch über die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Finanzamt den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "... ergibt sich eine Nachforderung" der in Rede stehenden Bescheidteile erkennen lassen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Dieser Teil der Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt auch § 198 Abs 2 BAO das "Vorsoll" nicht.

Solcherart liegt dem angefochtenen Bescheid ein Rechtsirrtum der belangten Behörde zugrunde. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 501/2001. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits beinhaltet.

Wien, am 24. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140203.X00

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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