RS OGH 1969/12/16 4Ob608/69, 8Ob572/82, 8Ob156/08m

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Veröffentlicht am 16.12.1969
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Norm

ZPO §7

Rechtssatz

Im Falle des § 7 ZPO das mit der Sache befasste Gericht höherer Instanz die Nichtigkeit des Verfahrens auch dann auszusprechen, wenn infolge des nicht beseitigten Mangels ein zulässiges Rechtsmittel nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035247

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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