Norm
ZPO §396 BRechtssatz
Eine Wiederaufnahme wegen neu aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache zwar behauptet wurde, aber nicht bewiesen werden konnte und die neu aufgefundenen Beweismittel eben den Beweis dieser Tatsache erbringen sollen. Nur in dem Fall, in dem es dem im Vorprozess Beklagten offenbar sinnlos erscheinen musste, sich in den Prozess einzulassen, weil er sich aus Mangel an verfügbaren Beweismitteln zu einer wirksamen Rechtsverteidigung nicht in der Lage sah, könnte es ihm gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihm die damit zu beweisenden Tatsachen schon zu Zeit des Vorprozesses bekannt waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040999Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019