Norm
VersVG §23Rechtssatz
1. Die Benutzung eines versicherten Fahrzeugs mit nur einem nicht verkehrssicheren Reifen stellt bereits eine Gefahrerhöhung dar.
2. Erweist sich, daß der bei einem Unfall wirksame Gesamteffekt infolge der Kompensationswirkung günstiger Faktoren ebensogut oder besser war, als er es bei einem Zustand der Bereifung gewesen wäre, den der Versicherer als noch innerhalb der vereinbarten Gefahr liegend nicht hätte beanstanden können, so ist ein Einfluß der erhöhten Gefahr im Sinne von § 25 Abs 3 VersVG zu verneinen.
3. Auch bei dem Negativbeweis nach § 25 Abs 3 VersVG kann nicht eine mathematische, jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit verlangt werden. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der dem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschließen.
BGH vom 17.09.1969, IV ZR 620/68; Veröff: VersR 1969,983
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0080035Dokumentnummer
JJR_19691217_OGH0002_0070OB00214_6900000_001