Norm
ABGB §896Rechtssatz
Kein Regreßanspruch hinsichtlich bezahlter Exekutionskosten - außer im Rahmen des § 1422 ABGB -, weil Exekutionskosten von mehreren Verpflichteten nicht zur ungeteilten Hand, sondern nach Kopfteilen zu bezahlen sind, auch wenn hinscihtlich der Titelschuld Solidarhaftung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002218Dokumentnummer
JJR_19691217_OGH0002_0050OB00243_6900000_001