Norm
ZPO §488Rechtssatz
Das Berufungsgericht, das Feststellungen des Erstgerichtes mit anderen Feststellungen unvereinbar hält, muß alle zu allen diesen Feststellungen unmittelbar aufgenommenen Beweise wiederholen, wenn es von einer Feststellung abgehen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042130Dokumentnummer
JJR_19691218_OGH0002_0020OB00373_6900000_001