Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Ein Geständnis nach § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (hier: Erklärung des Beklagten, "nur dem Grunde nach" zu bestreiten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022