Norm
EKHG §9 GRechtssatz
Wer als Personenkraftwagenlenker mit dreißig km/h einen mit etwa siebzehn km/h fahrenden Radfahrer im einem Seitenabstand von achtzig Zentimeter überholt, haftet für den durch einen Kontakt der Fahrzeuge dem Radfahrer entstandenen Schaden weder nach bürgerlichem, noch nach Kraftfahrzeughaftpflichtrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059096Dokumentnummer
JJR_19691218_OGH0002_0020OB00368_6900000_001