Norm
ABGB §1325 D5Rechtssatz
Einem in Berufsausbildung befindlichen Verletzten, der unfallsbedingt seine Prüfung erst später ablegen kann als seinerzeit vorgesehen, sind für die bis dahin verlorene Zeit die angemessenen Kosten für den gesamten Lebensunterhalt zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020