Norm
StVO §76 IRechtssatz
Der allgemeine Verkehr hat Rücksicht auf einen Gendarmeriebeamten zu nehmen, der auf der Fahrbahn Fahrzeuge überprüft. Das Kontrollorgan ist nicht zur ständigen Beobachtung des Verkehrs während der Überprüfung verpflichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075496Dokumentnummer
JJR_19691219_OGH0002_0020OB00327_6900000_002