Norm
ABGB §1111 ARechtssatz
Wurde der Schaden durch Verschulden des Bestandnehmers herbeigeführt, dann haftet dieser im Rahmen des § 1111 ABGB nicht nur für die Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache, sondern auch für sonstige Schäden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2010