Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums ist dort unzulässig, wo eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die aus irgendeinem Grunde eine Einheit bildet, so geteilt werden soll, dass diese Einheit verloren geht, oder wo die Miteigentumsanteil an der der Teilung nur zum Teil unterzogenen Sache eine Veränderung erfahren. Wenn aber mehrere nicht einmal wirtschaftlich zusammenhängende Objekte den Gegenstand der Gemeinschaft bilden, so wird keines Teilhabers Interesse verletzt, wenn die Gemeinschaft nur bezüglich eines dieser Objekte aufgehoben wird, hinsichtlich der anderen gemeinsamen Gegenstände aber unverändert aufrecht bleibt. Gegen eine teilweise Aufhebung besteht daher an sich kein gesetzliches Hindernis, doch kommt sie nur dann in Frage, wenn der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013