TE Vfgh Erkenntnis 2007/12/13 V87/06

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
TrassenV, BGBl II 140/2006, betr die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Aich - Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt
3. Hochleistungsstrecken-V, BGBl 83/1994, betr Erklärung der Eisenbahnstrecke Wien-Eisenstadt-Oberwart-Graz-Klagenfurt-Villach-Staatsgrenze Österreich/Italien zur Hochleistungsstrecke
HochleistungsstreckenG §1, §3, §4, §5, §16 Abs4
EisenbahnG 1957 §19 Abs4
Schienenverkehrslärm-ImmissionsschutzV (SchIV), BGBl 415/1993 §4, §5
UVP-G §19 Abs3, §24 Abs1, §24 Abs11
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z3, Z4, §2 Abs2, §4, §23b Abs1 Z2, §23b Abs4, §24 Abs1, §24f, §24h, §46 Abs18 Z5, §46 Abs19 Z3
Richtlinie des Rates vom 27.06.85. 85/337/EWG, über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) idF der Richtlinie 97/11/EG Art9
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. 92/43/EWG
Bundes-UmgebungslärmschutzG
Richtlinie 2002/49/EG betr Umgebungslärm
VfGG §61a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VfGG § 61a heute
  2. VfGG § 61a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 61a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 61a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 61a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung des Antrags einer Standortgemeinde auf Aufhebung derTrassenverordnung im Zuge der Koralmbahn; kein Verstoß gegen dieVerpflichtung des verordnungserlassenden Bundesministers zurBerücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G;keine Verpflichtung zur Wahl der optimalen Trassenvariante; keinVerstoß gegen die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung;rechtmäßige Annahme der Umweltverträglichkeit des Vorhabens imHinblick auf Gutachten der Sachverständigen für Tourismus,Lärmschutz, Hygiene und Humanmedizin sowie Ökologie; kein Widerspruchzur UVP-Richtlinie und zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; keineunsachliche Differenzierung im Vergleich zu einem anderenStreckenabschnitt im Hinblick auf dessen Einhausung; keine Bedenkengegen die Erklärung der Koralmbahn zur Hochleistungsstrecke

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Verordnung der Bundesregierung vom 4. Februar 1994 (3. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. 83/1994, wurde die Eisenbahnstrecke Wien - Eisenstadt - Oberwart - Graz - Klagenfurt - Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien zur Hochleistungsstrecke erklärt.römisch eins. 1. Mit Verordnung der Bundesregierung vom 4. Februar 1994 (3. Hochleistungsstrecken-Verordnung), Bundesgesetzblatt 83 aus 1994,, wurde die Eisenbahnstrecke Wien - Eisenstadt - Oberwart - Graz - Klagenfurt - Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien zur Hochleistungsstrecke erklärt.

2. Nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) 2000, BGBl. 697/1993 idF BGBl. I 89/2000, erließ der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - gestützt auf §3 Abs1 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), BGBl. 135/1989 idF BGBl. I 138/2003, - am 4. April 2006 die Verordnung betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Aich - Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt, BGBl. II 140/2006. 2. Nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,, erließ der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - gestützt auf §3 Abs1 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), Bundesgesetzblatt 135 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2003,, - am 4. April 2006 die Verordnung betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Aich - Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt, Bundesgesetzblatt Teil 2, 140 aus 2006,.

2.1. Mit dieser (nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof zur Gänze angefochtenen) Verordnung wird der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke für den Abschnitt Aich - Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt wie folgt bestimmt:

"1. Der Trassenverlauf des Abschnittes Aich - Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt im Bereich der Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Eberndorf, St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt, Grafenstein und Ruden wird wie folgt bestimmt:

Die Trasse des Abschnittes Aich - Althofen/Drau schließt unmittelbar an das Ausbauprojekt Klagenfurt - Althofen/Drau an. Zunächst folgt die Neubaustrecke auf ca. 800 m Länge der Bestandstrecke und schwenkt dann mit einem Linksbogen in Richtung Nordosten. Die Neubaustrecke unterquert dabei den Bereich um Lind mit einem kurzen Tunnel in einer Länge von 490 m, um unmittelbar im Anschluss daran den Völkermarkter Stausee mit einer ca. 515 m langen Brücke zu queren. Unmittelbar nach der Drauquerung mündet die Trasse in den Tunnel Stein. Nordöstlich von Schreckendorf verläuft die Trasse in Dammlage im freien Gelände. Ab hier steigt die Trasse bis zum Bahnhof Kühnsdorf. Es folgen der Tunnel Untersammelsdorf und nach einem kurzen offenen Abschnitt der Tunnel Srejach mit einer Länge von 620 m. Bei den Ortschaften Srejach bzw. Peratschitzen mit Schloss Wasserhofen verläuft die Trasse in unmittelbarer Nähe von Siedlungsgebiet mit touristischer Nutzung, wobei in Peratschitzen im Siedlungsnahbereich eine 160 m lange Grünbrücke errichtet wird. Nach einer 275 m langen Brücke bei Wasserhofen beginnt bereits der Bahnhof Kühnsdorf/Klopeiner See. Östlich des Bahnhofes und unmittelbar nördlich des bahnnächsten Siedlungsbereiches von Kühnsdorf wird eine 495 m lange Grünbrücke errichtet. Im Anschluss an diese Grünbrücke überquert die Bahnstrecke die B 82 Seeberg Bundesstraße bzw. den Gösselsdorfer Seebach. Im Anschluss an die Seebachquerung steigt die Trasse in Richtung Dobrowa bis in den Bereich von Mittlern. Im Bereich von Mittlern von km 16,2 bis km 18,1 ist ein Überholbahnhof vorgesehen. In diesem Bereich zweigt die eingleisige Bleiburger Schleife ab, wobei unmittelbar nach Abzweigung der eingleisigen Strecke aus dem Überholgleis die Haltestelle Mittlern angeordnet wird. Die Koralmbahn schwenkt anschließend nach Nordosten und verläuft nördlich von Moos im Wald bzw. Waldrandbereich der Dobrowa. Westlich von Heiligengrab bindet die Bleiburger Schleife, welche die Stadt Bleiburg sowie die umliegenden Ortschaften erschließt, wieder in die Koralmbahn über eine eingleisige niveaugleiche Abzweigstelle ein. Unmittelbar vor der Einbindung noch an der Bleiburger Schleife ist die Errichtung der Haltestelle Aich/Wiederndorf vorgesehen, die als Ersatz für die Haltestelle Aich an der Bestandstrecke dient. Die Trasse verläuft weiter in siedlungsferner Lage am Waldrand entlang in Richtung Nordnordost und schwenkt erst unmittelbar vor der Drauquerung in den Trassenverlauf der bestehenden Jauntalbahn ein. Die Drauquerung erfolgt entlang der Bestandstrecke unter Mitnutzung von Elementen der bestehenden Jauntalbrücke. Bei km 28,615 endet der Planungsabschnitt Aich - Althofen/Drau.

2. Der Geländestreifen gemäß §3 Abs2 HLG für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß §5 Abs1 HLG darstellt, ist in den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abt. IV/Sch2), beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Eberndorf, St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt, Grafenstein und Ruden aufliegenden Katasterlageplänen mit Trassenverordnungsstreifen Blatt 1 bis Blatt 10, Plan Nr. KB-UVE 23-S-1131-0 bis KB-UVE 23-S-1140-0, Maßstab 1:2.500 durch die grau unterlegten Streifen ausgewiesen.

3. Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß §24h Abs3 UVP-G berücksichtigt.

Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den im Abs2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.

Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des §24h UVP-G erfolgt im Anschluss an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung, der Kleinen Zeitung und der Kronen Zeitung und wird in den im Abs2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Erörterung aufgelegt werden."

2.2. Die im letzten Absatz der soeben zitierten Verordnung angesprochenen - und über ein Jahr nach Kundmachung der Verordnung veröffentlichten - Entscheidungsgründe lauten (Wiener Zeitung vom 17. März 2007):

"[...]

Die gegenständliche Eisenbahnhochleistungsstrecke entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn. Es ist zu befürchten, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.

Durch das Trassenverordnungsverfahren samt Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren konnte sichergestellt werden, dass aufgrund der in der eingereichten Umweltverträglichkeitserklärung vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung, die bei der Detailplanung des Vorhabens und in den nachfolgenden erforderlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sein werden, im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau das gegenständliche Projekt als umweltverträglich im Sinne des UVP-G anzusehen ist.

Die technischen Details sind den Trassenverordnungsunterlagen (Katasterlageplänen), der Umweltverträglichkeitserklärung, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie dem Protokoll der öffentlichen Erörterung zu entnehmen. Diese Unterlagen liegen [...] beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie [...] und in den Gemeindeämtern der Stadtgemeinden Bleiburg und Völkermarkt, der Marktgemeinden Eberndorf und Grafenstein sowie der Gemeinden Feistritz ob Bleiburg, St. Kanzian am Klopeiner See und Ruden für jedermann ab sofort für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auf.

Wien, am 15. März 2007."

3. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 24. November 2006 eingelangten, auf §24 Abs11 iVm §19 Abs3 UVP-G 2000 gestützten Antrag begehrt die Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See die - kostenpflichtige - Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig. 3. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 24. November 2006 eingelangten, auf §24 Abs11 in Verbindung mit §19 Abs3 UVP-G 2000 gestützten Antrag begehrt die Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See die - kostenpflichtige - Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig.

3.1. Zu ihrer Antragslegitimation bringt sie vor, dass der von der angefochtenen Verordnung festgelegte Trassenverlauf durch das Gemeindegebiet der antragstellenden Gemeinde führe, weshalb sie als Standortgemeinde im Sinne von §19 Abs3 UVP-G antragslegitimiert sei.

3.2. In der Sache selbst behauptet die antragstellende Gemeinde das Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel und Verstöße gegen die Vorschriften des UVP-G sowie einen Verstoß gegen Art7 B-VG.

3.3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zur Vertretung der angefochtenen Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berufene Behörde legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der er den Antragsbehauptungen entgegentritt und die - kostenpflichtige - Abweisung des Antrages begehrt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit erwogen:römisch II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit erwogen:

1.1. Die seit der Novelle zum UVP-G, BGBl. 773/1996, als Abs11 des §24 in Geltung stehende Verfassungsbestimmung über die Antragslegitimation zur Anfechtung u.a. von Trassenverordnungen, die bereits in der Stammfassung des UVP-G, BGBl. 697/1993, (in §24 Abs5) enthalten war, ist gemäß (der Verfassungsbestimmung des) §46 Abs19 Z2 UVP-G 2000 idF BGBl. I 153/2004 am 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten, jedoch nach Maßgabe von §46 Abs19 Z3 UVP-G 2000 auf die dort genannten Vorhaben (bzw. die diesen zugrunde liegenden Verordnungen) weiter anzuwenden. Die Übergangsbestimmung blieb auch nach der UVP-G-Novelle, BGBl. I 14/2005, unverändert. 1.1. Die seit der Novelle zum UVP-G, Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,, als Abs11 des §24 in Geltung stehende Verfassungsbestimmung über die Antragslegitimation zur Anfechtung u.a. von Trassenverordnungen, die bereits in der Stammfassung des UVP-G, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, (in §24 Abs5) enthalten war, ist gemäß (der Verfassungsbestimmung des) §46 Abs19 Z2 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004, am 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten, jedoch nach Maßgabe von §46 Abs19 Z3 UVP-G 2000 auf die dort genannten Vorhaben (bzw. die diesen zugrunde liegenden Verordnungen) weiter anzuwenden. Die Übergangsbestimmung blieb auch nach der UVP-G-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2005,, unverändert.

Nach §46 Abs19 Z3 litb UVP-G 2000 ist der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 153/2004 (worin die Verfassungsbestimmung des §24 Abs11 nicht mehr vorkommt) nicht anwendbar auf "Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß §4 eingeleitet worden ist, sofern der Projektwerber/die Projektwerberin nicht die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004 beantragt;". Nach §46 Abs19 Z3 litb UVP-G 2000 ist der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004, (worin die Verfassungsbestimmung des §24 Abs11 nicht mehr vorkommt) nicht anwendbar auf "Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß §4 eingeleitet worden ist, sofern der Projektwerber/die Projektwerberin nicht die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, beantragt;".

1.2. Die Einleitung des Vorverfahrens gemäß §4 UVP-G 2000 ist im vorliegenden Fall vor dem 31. Dezember 2004 erfolgt, da die Projektwerberin die Einleitung des Vorverfahrens mit Schreiben vom 19. Juli 2000 unter Übermittlung eines Konzeptes zur Umweltverträglichkeitserklärung beantragt hat, woraufhin die belangte Behörde den mitwirkenden Behörden sowie den Standortgemeinden und daran angrenzenden Gemeinden mit Schreiben vom 25. September 2000 die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt hat. Die Projektwerberin hat die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung BGBl. I 153/2004 nicht beantragt. Gemäß der Übergangsregelung des §46 Abs19 Z3 UVP-G 2000 findet §24 Abs11 UVP-G idF BGBl. 773/1996 daher auf den vorliegenden Fall Anwendung. 1.2. Die Einleitung des Vorverfahrens gemäß §4 UVP-G 2000 ist im vorliegenden Fall vor dem 31. Dezember 2004 erfolgt, da die Projektwerberin die Einleitung des Vorverfahrens mit Schreiben vom 19. Juli 2000 unter Übermittlung eines Konzeptes zur Umweltverträglichkeitserklärung beantragt hat, woraufhin die belangte Behörde den mitwirkenden Behörden sowie den Standortgemeinden und daran angrenzenden Gemeinden mit Schreiben vom 25. September 2000 die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt hat. Die Projektwerberin hat die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004, nicht beantragt. Gemäß der Übergangsregelung des §46 Abs19 Z3 UVP-G 2000 findet §24 Abs11 UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, daher auf den vorliegenden Fall Anwendung.

1.3. Nach §24 Abs11 UVP-G idF BGBl. 773/1996 erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs1 auf Antrag der im §19 Abs3 und 4 leg.cit. genannten Parteien. §19 Abs3 leg.cit. nennt als antragsberechtigte Parteien den Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden. 1.3. Nach §24 Abs11 UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs1 auf Antrag der im §19 Abs3 und 4 leg.cit. genannten Parteien. §19 Abs3 leg.cit. nennt als antragsberechtigte Parteien den Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden.

1.4. Der bezogene Abs1 des §24 legt den Anwendungsbereich des 3. Abschnittes und damit (auch) fest, welche Verordnungen Gegenstand einer Anfechtung durch die in §19 Abs3 UVP-G genannten Parteien sein können. Z2 der Bestimmung benennt als Prüfungsgegenstand Trassenverordnungen gemäß §3 Abs1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl. 135/1989, für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnstrecken eingerichtet werden. Die in Rede stehende Trassenverordnung bezieht sich auf den Neubau einer Hochleistungsstrecke über eine Länge von mehr als 10 km, die nicht allein durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnstrecken eingerichtet wird. 1.4. Der bezogene Abs1 des §24 legt den Anwendungsbereich des 3. Abschnittes und damit (auch) fest, welche Verordnungen Gegenstand einer Anfechtung durch die in §19 Abs3 UVP-G genannten Parteien sein können. Z2 der Bestimmung benennt als Prüfungsgegenstand Trassenverordnungen gemäß §3 Abs1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), Bundesgesetzblatt 135 aus 1989,, für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnstrecken eingerichtet werden. Die in Rede stehende Trassenverordnung bezieht sich auf den Neubau einer Hochleistungsstrecke über eine Länge von mehr als 10 km, die nicht allein durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnstrecken eingerichtet wird.

1.5. Bei der antragstellenden Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See handelt es sich um eine "Standortgemeinde" iSd §19 Abs3 UVP-G, weil - wie sich bereits aus der Verordnung selbst ergibt - die Trasse über ihr Gemeindegebiet verläuft. Der Antrag ist daher zulässig.

III. 1. Der Antrag ist nicht begründet.römisch III. 1. Der Antrag ist nicht begründet.

1.1. Die bekämpfte Verordnung ist mangels anderslautender Anordnung gemäß §11 Abs1 BGBlG am 5. April 2006 (dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag) in Kraft getreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insb. zu Flächenwidmungsplänen VfSlg. 14.046/1995, 14.143/1995, sowie zu einer Eisenbahn-Trassenverordnung VfSlg. 16.242/2001) ist - vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen - für das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich. Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §3 Abs1 HlG verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G zu überprüfen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Trassenverordnung standen das Hochleistungsstreckengesetz idF BGBl. I 154/2004 sowie das UVP-G 2000 idF BGBl. I 14/2005 in Geltung. Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des §46 Abs18 Z5 UVP-G 2000 idF BGBl. I 14/2005 ist jedoch für die Erlassung einer Trassenverordnung nach dem HlG die Fassung des UVP-G 2000 idF BGBl. I 89/2000 maßgeblich. Gemäß der Übergangsbestimmung des §16 Abs4 HlG idF BGBl. I 154/2004 beruht die Verordnung auf dem Hochleistungsstreckengesetz (HlG) idF BGBl. I 138/2003. Die Verordnung ist demnach auch am Maßstab dieser Gesetzeslage zu überprüfen. 1.1. Die bekämpfte Verordnung ist mangels anderslautender Anordnung gemäß §11 Abs1 BGBlG am 5. April 2006 (dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag) in Kraft getreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche insb. zu Flächenwidmungsplänen VfSlg. 14.046/1995, 14.143/1995, sowie zu einer Eisenbahn-Trassenverordnung VfSlg. 16.242/2001) ist - vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen - für das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich. Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß §3 Abs1 HlG verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G zu überprüfen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Trassenverordnung standen das Hochleistungsstreckengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 154 aus 2004, sowie das UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2005, in Geltung. Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des §46 Abs18 Z5 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2005, ist jedoch für die Erlassung einer Trassenverordnung nach dem HlG die Fassung des UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, maßgeblich. Gemäß der Übergangsbestimmung des §16 Abs4 HlG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 154 aus 2004, beruht die Verordnung auf dem Hochleistungsstreckengesetz (HlG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2003,. Die Verordnung ist demnach auch am Maßstab dieser Gesetzeslage zu überprüfen.

1.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des HlG idF BGBl. I 138/2003 lauten: 1.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des HlG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2003, lauten:

"Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken

§1. (1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.

  1. (2)Absatz 2Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.

[...]

§3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden können, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§4) den Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) zu bestimmen. [...] Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist, ist überdies der Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

  1. (2)Absatz 2In einer Verordnung nach Abs1 ist der Verlauf der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen, die für den Bau von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m nicht überschreiten darf.

  1. (3)Absatz 3Eine Verordnung nach Abs1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Bundeslandes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.

§4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach §3 Abs1 sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.

  1. (2)Absatz 2In den Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

  1. (3)Absatz 3Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu |bermitteln.

  1. (4)Absatz 4Die Anhörung ist im übrigen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz jeweils nach dessen Bestimmungen durchzuführen."

1.1.2. Die für den Neubau von Hochleistungsstrecken maßgebliche Rechtslage nach dem UVP-G idF BGBl. I 89/2000 stellt sich wie folgt dar: 1.1.2. Die für den Neubau von Hochleistungsstrecken maßgebliche Rechtslage nach dem UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, stellt sich wie folgt dar:

"Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§23b. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß §3 Abs1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für folgende Vorhaben, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:§23b. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß §3 Abs1 des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, ist für folgende Vorhaben, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

  1. 1.Ziffer eins
    Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte,
  2. 2.Ziffer 2
    Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
  3. 3.Ziffer 3
    [...]

  1. (2)Absatz 2- (3) [...]

  1. (4)Absatz 4Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. [...]

  1. (5)Absatz 5[...]

Verfahren, Behörde

§24. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß §23a oder §23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt.

  1. (2)Absatz 2Die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Feststellungsverfahren gemäß Abs3 sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. [...]

  1. (3)Absatz 3- (4) [...]

  1. (5)Absatz 5Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im UVP-Verfahren §4 (Vorverfahren) und §10 Abs1 bis 5 und 7 (grenzüberschreitende Auswirkungen) anzuwenden. §6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.

  1. (6)Absatz 6- (7) [...]

  1. (8)Absatz 8Für diesen Abschnitt gelten abweichend und ergänzend zu §2 folgende Begriffsbestimmungen:

1. Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die neben der die Trassenverordnung erlassenden Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß §23a oder §23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

2. Projektwerber/Projektwerberin ist, wer ein in §23a oder §23b genanntes Vorhaben gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz dem zuständigen Bundesminister/der zuständigen Bundesministerin zur Durchführung eines Trassenverordnungsverfahrens vorlegt.

  1. (9)Absatz 9- (10) [...]

[...]

Öffentliche Erörterung

§24f. (1) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und Gegenstand sind gemäß §44a Abs3 AVG zu verlautbaren. Eine Erörterung kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß §9 Abs1 keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben abgegeben wurden.

  1. (2)Absatz 2Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

  1. (3)Absatz 3Die Ergebnisse sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden, festzuhalten. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.

[...]

Entscheidung

§24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß §23a oder §23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des §77 Abs2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

  1. (2)Absatz 2[...] Bei Eisenbahnvorhaben (§23b sowie Anhang 1 Z10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Abs1 Z2 litc nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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