Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Es ist im Ergebnis gleichgültig, ob für die Ehewohnung Mietzins oder langfristige Kostenabstattung (Eigentumswohnung) geleistet werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0031384Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013