TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/24 2002/16/0134

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

27/01 Rechtsanwälte;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z3;
GGG 1984 TP2;
RAT;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1) des H und 2) der R, beide in W, beide vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger und Mag. Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in Bischofshofen, Moßhammerplatz 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 4. April 2002, Zl. Jv 1592-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer führten als Vermieter zu 14 Cg 70/00g des LG Salzburg Unterlassungsklage gegen eine Mieterin mit folgendem Urteilsbegehren:

"Die beklagte Partei ist schuldig,

a) sämtliche Lärmentwicklung, des Skater-Parks im Ortsteil Griß, 5450 Werfen wochentags zwischen 19 Uhr und 9 Uhr und in der Mittagszeit zwischen 12 Uhr und 15 Uhr, sowie am Samstag, Sonntag und Feiertag zwischen 12 Uhr und 9 Uhr zu unterlassen.

b) während der Zeit des Betriebs sämtliche Lärmemissionen zu unterlassen, die über das zumutbare und ortsübliche Maß von 55 dB (A) hinausgehen

c) den klagenden Parteien Prozesskostenersatz für dieses Verfahren zu leisten."

Der Streitwert war im Klagsrubrum mit S 150.000,--- angegeben.

Das LG Salzburg fällte mit Urteil vom 25. Juli 2001, GZ. 14 Cg 70/00g-22 folgenden Spruch:

"1.) Die beklagte Partei ist als Bestandnehmerin des Grundstücks 98/1 der EZ 98, Grundbuch 55506 Werfen-Markt schuldig, eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks 98/9 der EZ 388, selbes Grundbuch, durch Lärmimmissionen, die vom 'Skater-Park' ausgehen, zu unterlassen, und zwar:

a) wochentags zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 20 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 12.00 und 15.00 Uhr, soweit der vorherrschende Grundgeräuschpegel von 45 dB auch nur geringfügig erhöht wird; und

b) zu den übrigen Zeiten, in denen der 'Skater-Park' in Betrieb ist, insoweit, als der derzeitige Grundgeräuschpegel von 45 dB um mehr als 10 dB überschritten wird, sodass ein Geräuschpegel von mehr als 55 dB (A) bewirkt wird.

2.) Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit

S 25.971,37 bestimmten Prozesskosten (davon S 2.104,12 USt. und S 13.346,67 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

3.) Das Mehrbegehren, nämlich zu lit a) das Verbot einer auch nur geringfügigen Erhöhung eines Grundgeräuschpegels von 40 dB, welches auch wochentags zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr sowie zwischen 6.00 Uhr und 9.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr 15.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen durchgehend zwischen 12.00 Uhr und 9.00 Uhr gelten soll, sowie zu lit b) das Verbot der Überschreitung eines Lärmpegels von 50 db (A) wird

abgewiesen."

Auf Seite 13 dieses Urteils sprach das LG Salzburg folgendes

aus:

"Die Kläger sind mit ihrem Unterlassungsbegehren nur teilweise durchgedrungen, wobei das Verhältnis von Obsiegen zum Unterliegen mit 2:1 angemessen erscheint."

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer eine Berufung, in deren Rubrum zwar unter "wegen" angegeben war: "Unterlassung Streitwert S 150.000,--", deren Anfechtungserklärung aber lautete wie folgt:

"Unangefochten bleibt die erstinstanzliche Entscheidung insofern als das Verbot der Überschreitung der Pegelanhebung erst ab 55 dB zum Tragen kommt. Die Kläger haben den vorherrschenden Grundgeräuschpegel (ohne Messungen und SV-Kenntnisse) mit 40 dB eingeschätzt und ein Verbot der Anhebung um mehr als 10 dB beantragt. Das Gericht hat zwar diesem Anhebungsverbot um 10 dB Folge gegeben, ist jedoch im Urteilsspruch von dem vom Sachverständigen ermittelten Grundgeräuschpegel von 45 dB ausgegangen. Letztendlich bedeutet sohin diese Anpassung im Urteil gar keine echte Klagsabweisung, sondern nur eine Anpassung des Klagebegehrens hinsichtlich des vom Sachverständigen ermittelten Grundgeräuschpegels.

Unangefochten bleibt weiters die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des begehrten Verbotes der Anhebung des Grundgeräuschpegels wochentags zwischen 7.00 und 9.00 Uhr.

Angefochten wird die erstinstanzliche Entscheidung sohin hinsichtlich nachstehender Bestandteile des Klagebegehrens:

-

Abweisung des begehrten Verbotes jeglicher Anhebung des Grundgeräuschpegels von 45 dB wochentags in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr und in der Mittagszeit zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr

-

Abweisung des begehrten Verbotes jeglicher Anhebung des Grundgeräuschpegels von 45 dB an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr

-

Abweisung des begehrten Verbotes jeglicher Anhebung des Grundgeräuschpegels von 45 dB an Samstagen zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr.

Hinsichtlich obiger Punkte erklären die klagenden Parteien ausdrücklich Urteilsanfechtung, da bei richtiger rechtlicher Beurteilung und richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung die von der klagenden Partei für diese Zeiten begehrten Verbote urteilsmäßig ausgesprochen werden hätten müssen."

Dazu nannte die Berufung am Ende im Kostenverzeichnis eine Kostenbemessungsgrundlage von S 50.000,--.

Für die Berufung wurde im Einzugsweg Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG ausgehend vom Streitwert S 150.0000,-- vom Konto der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer abgebucht.

Daraufhin stellten die Beschwerdeführer mit der Begründung, es hätte nur der für die Bemessungsgrundlage von S 50.000,-- entsprechende Betrag abgebucht werden dürfen, einen Antrag gemäß § 30 GGG auf Rückzahlung der zuviel eingezogenen Pauschalgebühr.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Angabe des Berufungsinteresses sei nicht erfolgt und verwies dazu auf das hg. Erkenntnis vom 31. August 2000, Zl. 2000/16/0059. Sie vermeinte dazu noch, die Angabe einer Bemessungsgrundlage für das Kostenverzeichnis könne die Angabe des Berufungsinteresses nicht ersetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Rückzahlung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 Abs. 2 Z. 3 GGG lautet wie folgt:

              "3.              Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten. Unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen."

Der jetzt vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich - anders als dies die belangte Behörde gesehen hat - von dem mit dem hg. Erkenntnis vom 31. August 2000, Zl. 2000/16/0059, entschiedenen Fall grundlegend dadurch, dass die Beschwerdeführer als Berufungswerber in ihrer Anfechtungserklärung ausführlich dargelegt haben, nur den (vom Erstgericht mit einem Drittel des Gesamtstreitwertes bewerteten) abweisenden Teil des Ersturteiles zu bekämpfen und dazu in ihrem Kostenverzeichnis die Bemessungsgrundlage mit S 50.000,-- angegeben haben. Damit haben sie in einer auch für den Kostenbeamten äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise klargestellt, dass ihr Rechtsmittelinteresse nur S 50.000,-- betrifft und damit den mit der Berufung angefochtenen Teil des Ersturteiles mit ausreichender Deutlichkeit bewertet. Damit war auch klargestellt, dass der Nennung des Streitwertes im Rubrum der Berufung keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Da ein Rechtssatz des Inhaltes, dass die Angabe der Bemessungsgrundlage für das Kostenverzeichnis nach dem RATG die Angabe des Berufungsinteresses nicht zu ersetzen vermag, nicht existiert, hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160134.X00

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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