Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Erkennt der Erstrichter nach dem "neu formulierten" Klagebegehren, weil es keine Klagsänderung darstelle, während dies die 2.Instanz deshalb tut, weil eine zulässige Klagsänderung vorliege, hat der OGH die Frage des Vorliegens einer zulässigen Klagsänderung zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039333Dokumentnummer
JJR_19700114_OGH0002_0070OB00209_6900000_001