RS OGH 1970/1/14 7Ob209/69

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Veröffentlicht am 14.01.1970
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Norm

ZPO §235 C

Rechtssatz

Stützt sich der ursprünglich von der Klägerin (Versicherungsgesellschaft) erhobene Leistungsanspruch lediglich auf die für die Regreßpflicht der Beklagten (§ 158 f VersVG) bestimmenden Tatsachen, ist hingegen für das geänderte Klagebegehren (im Sinne der §§ 9, 10 EO) die Tatsache bestimmend, daß die Beklagte auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen zur Zahlung des eingeklagten Betrages an die Geschädigte verpflichtet und der urteilsmäßig festgestellte Anspruch auf die Klägerin übergegangen ist, dann liegt eine Klagsänderung vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 209/69
    Entscheidungstext OGH 14.01.1970 7 Ob 209/69
    Veröff: VersR 1970,1166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039364

Dokumentnummer

JJR_19700114_OGH0002_0070OB00209_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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