Norm
ZPO §235 CRechtssatz
Stützt sich der ursprünglich von der Klägerin (Versicherungsgesellschaft) erhobene Leistungsanspruch lediglich auf die für die Regreßpflicht der Beklagten (§ 158 f VersVG) bestimmenden Tatsachen, ist hingegen für das geänderte Klagebegehren (im Sinne der §§ 9, 10 EO) die Tatsache bestimmend, daß die Beklagte auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen zur Zahlung des eingeklagten Betrages an die Geschädigte verpflichtet und der urteilsmäßig festgestellte Anspruch auf die Klägerin übergegangen ist, dann liegt eine Klagsänderung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039364Dokumentnummer
JJR_19700114_OGH0002_0070OB00209_6900000_002