Norm
ZPO §240 Abs1 BRechtssatz
Die Einrede der vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit ist bei der ersten Tagsatzung anzumelden, eine erst nach Streiteinlassung erhobene Einrede ist verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039879Dokumentnummer
JJR_19700114_OGH0002_0050OB00305_6900000_002