Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung hindert nicht, nachträglich vom Bewilligungsgericht unbeachtet gelassene Umstände wahrzunehmen, aus denen sich, etwa wegen eines bestehenden Exekutionsverbotes nach der KO oder AO, die Unzulässigkeit der Exekution ergibt, und dann gem § 39 Abs 1 Z 2 EO mit der Einstellung der Exekution vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015