RS OGH 1970/1/15 11Os126/69, 2Ob277/74, 2Ob148/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1970
beobachten
merken

Norm

StVO §20 ID

Rechtssatz

Es mangelt am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn ein Personenkraftwagenlenker, der wegen Gegenverkehrs die Scheinwerfer abblenden muss, dennoch mit überhöhter Geschwindigkeit weiterfährt, es aber in der Folge nur deswegen zur Kollision kommt, weil das entgegenkommende Fahrzeug unangezeigt plötzlich nach links einbiegt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 126/69
    Entscheidungstext OGH 15.01.1970 11 Os 126/69
    Veröff: EvBl 1970/303 S 522 = ZVR 1970/174 S 238 = KJ 1970,84
  • 2 Ob 277/74
    Entscheidungstext OGH 09.01.1975 2 Ob 277/74
    Vgl auch; Veröff: ZVR 1975/242 S 332
  • 2 Ob 148/08s
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 148/08s
    Auch; Beisatz: Es liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 20 Abs 1 StVO, einen Unfall zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten, der dadurch entsteht, dass ein Kraftfahrer auf ein entgegenkommendes, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassendes und in die Gegenfahrbahn eindringendes Fahrzeug nicht mehr unfallverhindernd reagieren kann. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074781

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten