Norm
StVO §20 Abs2 IIRechtssatz
Die für das Ortsgebiet vorgesehene Höchstgeschwindigkeit hat insbesondere den Zweck, daß sich die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wahrnehmen und aufeinander einstellen können. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bewirkt daher unabhängig von der Auswirkung auf die Unfallfolgen eine Gefahrenvergrößerung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074997Dokumentnummer
JJR_19700115_OGH0002_0110OS00102_6900000_001