Norm
ABGB §364 CRechtssatz
Es gehört nicht zum Wesen der Reallast, daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0012178Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021