Norm
EO §55Rechtssatz
Dem Gegner der gefährdeten Partei, der davon erfahren hat, daß gegen ihn die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt worden ist, muß es unbenommen bleiben, Gegenbescheinigungsmittel vorzubringen. Ob das Gericht dies zum Anlaß nimmt, die Gegenbescheinigungsmittel aufzunehmen, bleibt seiner pflichtgemäßen Beurteilung überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001944Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013