Norm
AnfO §3 Z1Rechtssatz
Zum Begriff der "unentgeltlichen" Verfügung. (Hier gab der Schuldner des Anfechtenden ohne rechtliche Verpflichtung und ohne dafür irgendein Entgelt zu erhalten, für die für ihn fremde Schuld des Schuldners des Anfechtungsgegners seinen Liegenschaftsanteil zum Pfand).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0050251Dokumentnummer
JJR_19700121_OGH0002_0070OB00008_7000000_002