RS OGH 1970/1/21 7Ob8/70, 5Ob750/79, 1Ob45/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1970
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Norm

AnfO §3 Z1

Rechtssatz

Zum Begriff der "unentgeltlichen" Verfügung. (Hier gab der Schuldner des Anfechtenden ohne rechtliche Verpflichtung und ohne dafür irgendein Entgelt zu erhalten, für die für ihn fremde Schuld des Schuldners des Anfechtungsgegners seinen Liegenschaftsanteil zum Pfand).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 8/70
    Entscheidungstext OGH 21.01.1970 7 Ob 8/70
  • 5 Ob 750/79
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 750/79
    Auch
  • 1 Ob 45/01a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
    Ähnlich; Beisatz: Eine mittels gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses bewirkte vermögensrechtliche Auseinandersetzung stellt im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Zuteilung von Vermögenswerten an die Parteien auf deren kollusives Vorgehen zurückzuführen und einer der Parteien kein angemessener Gegenwert zugekommen ist. (T1); Veröff: SZ 74/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0050251

Dokumentnummer

JJR_19700121_OGH0002_0070OB00008_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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