Norm
ABGB §896Rechtssatz
Ausgleichungsansprüche eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen einen anderen wegen Leistungen an Dritte verjähren in dreißig Jahren (§§ 11 Abs 1, 1. Satz, 17 EKHG). Die "Ausgleichung" gemäß § 11 Abs 1 2. Satz EKHG bei Ansprüchen eines Beteiligten muß schon bei der Erledigung dieser Ansprüche erfolgen; der Beteiligte kann nur so viel verlangen, als im endgültig verbleiben soll; seine Ansprüche verjähren in drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017542Dokumentnummer
JJR_19700122_OGH0002_0020OB00351_6900000_001