Norm
StPO §238Rechtssatz
Die Ablehnung des Ersuchens des Verteidigers, dem Angeklagten selbst die Schlußrede zu bewilligen, kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Z 4 StPO angefochten werden; lehnt daher der Vorsitzende das Ersuchen ab, muß der Verteidiger die Entscheidung des Gerichtshofes beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098091Dokumentnummer
JJR_19700123_OGH0002_0120OS00285_6900000_002