- 10 Os 202/70
Entscheidungstext OGH 26.01.1970 10 Os 202/70
- 12 Os 240/70
Entscheidungstext OGH 16.02.1971 12 Os 240/70
- 12 Os 60/71
Entscheidungstext OGH 18.05.1971 12 Os 60/71
- 10 Os 109/70
Entscheidungstext OGH 27.04.1971 10 Os 109/70
Veröff: EvBl 1972/17 S 21
- 12 Os 14/72
Entscheidungstext OGH 06.04.1972 12 Os 14/72
Beisatz: Andere Lösung der Beweisfrage muss naheliegend sein. (T1)
- 11 Os 53/74
Entscheidungstext OGH 11.10.1974 11 Os 53/74
- 9 Os 80/75
Entscheidungstext OGH 31.07.1975 9 Os 80/75
- 9 Os 162/75
Entscheidungstext OGH 01.12.1975 9 Os 162/75
- 12 Os 69/76
Entscheidungstext OGH 30.06.1976 12 Os 69/76
- 10 Os 29/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 10 Os 29/77
Beisatz: Wenn die objektive und subjektive Tatseite nicht klar festgestellt ist. (T2) Veröff: SSt 48/28
- 12 Os 20/81
Vgl; Beisatz: Unvollständigkeit liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hat. (T3)
- 10 Os 1/81
Vgl auch
- 11 Os 43/81
Vgl auch
- 11 Os 55/84
Vgl auch
- 9 Os 102/85
Vgl auch; Beisatz: Unterlassene Erörterung eines Beweismittels, welches die Verantwortung des Angeklagten nicht unbedeutend unterstützt. (T4)
- 11 Os 106/85
Vgl auch
- 9 Os 160/85
Vgl auch
- 13 Os 5/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Erörterung der nach Lage des Falls die Glaubwürdigkeit unmittelbar berührenden manifesten Falschbezichtigungen eines Belastungszeugen. (T5)
- 14 Os 65/87
Vgl auch
- 12 Os 78/87
Vgl auch
- 14 Os 112/89
Vgl auch
- 13 Os 44/90
Vgl auch; Beisatz: Nur das Übergehen wichtiger Verfahrensergebnisse bewirkt Urteilsnichtigkeit nach
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO. (T6)
- 13 Os 20/90
Vgl auch; Beis wie T3
- 11 Os 10/91
Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (
§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), erstreckt sich die richterliche Begründungspflicht doch auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. (T7)
- 15 Os 102/91
nur: Unvollständigkeit eines solchen Ausspruches liegt dann vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände wie Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt. (T8)
- 11 Os 141/91
nur T8
- 15 Os 160/91
nur T8
- 14 Os 11/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 14 Os 11/92
Vgl auch
- 13 Os 50/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 13 Os 50/92
nur T8; Beisatz: Oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. (T9)
- 14 Os 89/92
- 11 Os 80/92
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Eine Unvollständigkeit im Sinne des
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt nur dann vor, wenn Beweisergebnisse, die den getroffenen Tatsachenfeststellungen zuwiderlaufen, unerörtert bleiben. (T10)
- 12 Os 127/92
Vgl auch
- 11 Os 35/94
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ist nur dann gegeben, wenn Beweisergebnisse von den Tatrichtern mit Stillschweigen übergangen werden. (T11)
- 15 Os 64/95
Vgl auch; nur T8
- 15 Os 85/95
Vgl auch
- 11 Os 59/96
Vgl auch
- 15 Os 175/96
- 15 Os 143/96
- 15 Os 35/97
Beis wie T3; Beis wie T9
- 15 Os 208/96
- 15 Os 24/97
- 13 Os 38/97
Vgl auch; Beis wie T11
- 15 Os 191/98
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T9
- 13 Os 82/99
Auch; Beisatz: Die bloße Erwähnung den Angeklagten belastender Angaben des Zeugen stellt keine zureichende Erörterung widerstreitender Beweismittelergebnisse dar. (T12)
- 13 Os 172/99
Beisatz: Eine Erörterung aller Verfahrensergebnisse in extenso ist jedoch nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und diese ebenso ohne Übergehen dagegen sprechender wesentlicher Umstände schlüssig und zureichend begründet werden. Dabei berechtigt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (
§ 258 Z 2 StPO) das Gericht auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen. Wenn daher aus formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch - logisch vertretbar - für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, liegt ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor. (T13)
- 13 Os 53/00
Auch; Beisatz: Hier wurden zur Feststellung entscheidender Tatsachen in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, nämlich zu der zwar nicht ausdrücklich, jedoch im Kontext der Gründe - keine andere Deutung zulassend - konstatierten Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. (T14)
- 13 Os 26/00
Beis wie T3; Beis wie T7
- 14 Os 153/00
Auch; Beisatz: Der undifferenzierte Hinweis auf Zeugenaussagen vermag nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen zu ersetzen. (T15)
- 14 Os 68/01
Auch
- 14 Os 19/02
Auch; Beisatz: Unvollständig im Sinn des
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein Urteil nur dann, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung vorgekommene, entscheidende Tatsachen betreffende Umstände ungewürdigt lässt, die gegen die Richtigkeit seiner Annahmen sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist. (T16)
- 14 Os 169/01
Auch
- 13 Os 79/02
Auch; Beisatz: Die Erörterung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel ist keineswegs geboten. Das Gericht hat im Urteil keine beweiswürdigenden Erwägungen zu dem vom Antragsteller erhofften Ergebnis abgelehnter Beweisaufnahmen anzustellen. (T17)
- 14 Os 76/02
Auch; Beisatz: Aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO kann allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel geltend gemacht werden. (T18)
- 15 Os 104/02
Auch
- 11 Os 118/02
Auch; Beis ähnlich wie T16
- 15 Os 10/03
Auch; Beis wie T16 nur: Unvollständig im Sinn des
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein Urteil nur dann, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung vorgekommene, entscheidende Tatsachen betreffende Umstände ungewürdigt lässt, bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist. (T19)
- 13 Os 110/02
Auch; Beis wie T18
- 14 Os 22/03
Vgl auch
- 14 Os 77/03
Vgl auch; Beis wie T4
- 11 Os 82/04
Auch; Beis ähnlich wie T16
- 12 Os 95/05w
Vgl auch
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