RS OGH 1970/1/27 8Ob15/70, 6Ob646/93, 3Ob1/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1970
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Norm

ABGB §799
ABGB §823
AußStrG §125 C

Rechtssatz

Eine Erbserklärung kann noch kein Privatrechtsverhältnis, insbesondere keinen Vertragstatbestand (wie Anerkenntnis oder Verzicht) begründen. Durch eine fehlerhafte oder nur auf einen Teil des Nachlasses beschränkte Erbserklärung ist eine spätere Erbschaftsklage des besseren Erben nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 15/70
    Entscheidungstext OGH 27.01.1970 8 Ob 15/70
    NZ 1971,44 = SZ 43/19
  • 6 Ob 646/93
    Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 646/93
    Auch
  • 3 Ob 1/13p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 1/13p
    Vgl; Beisatz: Untätigkeit des Erbschaftsklägers im Verlassenschaftsverfahren - etwa in Form der Nichtabgabe einer Erbantrittserklärung - schließt die Erbschaftsklage nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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