Norm
JN §47 Abs1Rechtssatz
Das Gericht, an welches überwiesen wurde, ist selbst dann, wenn das überweisende Gericht entgegen der Vorschrift des § 261 Abs 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über den Überweisungsantrag entschieden hat, an die Entscheidung des überweisenden Gerichtes gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016