- 8 Ob 257/69
Veröff: SZ 43/16 = EvBl 1970/177 S 294 = MietSlg 22203 = EFSlg 12758
- 7 Ob 124/72
Entscheidungstext OGH 05.07.1972 7 Ob 124/72
Veröff: MietSlg 24205
- 4 Ob 52/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 4 Ob 52/73
Auch; Veröff: ZAS 1974,96 (kritisch Kramer)
- 1 Ob 10/75
Veröff: SZ 48/9 = EvBl 1975/246 S 551 = JBl 1976,648
- 8 Ob 38/75
Beisatz: Hier: Hausbau - Ehescheidung (T1) Veröff: SZ 48/59 = MietSlg 27244(6) = JBl 1975,659 = RZ 1976/4 S 16
- 6 Ob 573/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 6 Ob 573/80
Vgl auch
- 1 Ob 591/82
Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17)
- 7 Ob 571/83
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 571/83
Auch
- 8 Ob 578/84
Beisatz: Kein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten nach
§ 1435 ABGB wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, wenn er selbst diese grundlos und ohne durch ein grob ehewidriges Verhalten im Sinne des
§ 92 Abs 2 ABGB dazu genötigt zu sein, aufgegeben hat. (T2)
- 7 Ob 512/85
Auch
- 6 Ob 725/87
Vgl aber; Beisatz: Nicht bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft mangels Treuepflicht und Fortsetzungspflicht. (T3)
- 8 Ob 617/87
Auch; Veröff: SZ 61/76 = EvBl 1988/149 S 754
- 1 Ob 703/88
Beisatz: Dafür, daß der Kläger den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelte, ist als rechtsvernichtende Tatsache der Beklagte beweispflichtig. (T4) Veröff: SZ 62/5 = RZ 1989/38 S 113 = JBl 1989,591
- 8 Ob 538/89
Beisatz: Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckverteilung auf beiden Seiten, so bleibt nichts anderes übrig, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des
§ 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T5) Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6 = ecolex 1990,747
- 3 Ob 556/90
Beisatz: Davon kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse des Bereicherten gelegen war. (T6) Beis wie T3; Beisatz: Nicht aber bei condictio causa finita. (T7) Veröff: JBl 1991,250
- 3 Ob 515/91
Auch; Beisatz: Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten. (T8) Veröff: JBl 1991,588
- 6 Ob 190/00k
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Der mangels gesetzlicher Regelung dogmatisch nur schwer begründbare und nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtete Ausschluss, setzt jedenfalls die treuwidrige Vereitelung des Geschäftszwecks voraus (in den genannten Beispielen also die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft). Von einer Zweckvereitelung kann schon begrifflich nur dann die Rede sein, wenn dieses Ergebnis keinesfalls erreichbar gewesen wäre. (T9)
- 7 Ob 40/00h
Auch; Beis ähnlich T5
- 7 Ob 189/01x
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 6 Ob 29/06t
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T10)
- 3 Ob 145/06d
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Eine Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist. (T11); Beisatz: Hier: An der Erreichung dieses Zwecks bestand ausschließlich das Interesse des Leistenden. (T12)
- 4 Ob 84/09w
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine Vereitelung wider Treu und Glauben, die Vorstellungen der Parteien über die weitere Gestaltung der Lebensgemeinschaft nicht mehr übereinstimmten. (T13); Veröff: SZ 2009/77
- 3 Ob 93/10p
Vgl
- 6 Ob 172/10b
Vgl auch
- 4 Ob 189/13t
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 189/13t
Beisatz: Hier: Strafbares Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben. (T14)
- 8 Ob 93/21s
Vgl