TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/24 2000/14/0126

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §176 Abs1;
FinStrG §108 Abs1;
FinStrG §108;
FinStrG §99 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der L reg. Gen.m.b.H in I, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 15. Juni 2000, RV 56/1- T4/99, betreffend Kostenersatz nach dem Finanzstrafgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abweisung der Administrativbeschwerde zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,86 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Bank. Das Finanzamt hat als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge eines Finanzstrafverfahrens ein auf § 99 Abs 1 FinStrG gestütztes Auskunftsersuchen an die Beschwerdeführerin gerichtet und u.a. um die Anfertigung von Kopien bestimmter Buchungsbelege ersucht.

Mit Schreiben vom 4. Mai 1999 kam die Beschwerdeführerin diesem Auskunftsersuchen nach und beantragte gleichzeitig, folgende Aufwendungen zu ersetzen, die ihr durch die Auskunftserteilung erwachsen seien:

"Kopierkosten: 120 Mikrofichekopien a ATS 50,-- (incl. Zeitaufwand für die Herstellung der Kopien)

ATS  6.000,--

Arbeitsaufwand: 11 Stunden für eine Person a ATS 500,-- für das Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen ATS

5.500,--

1 Einschreibebrief a ATS

ATS  50,--

Summe

ATS 11.330,--"

Mit Bescheid vom 18. Mai 1999 gab das Finanzamt dem Kostenantrag teilweise statt und sprach der Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von 1.250 S (120 Kopien a 10 S zuzüglich 50 S für den Einschreibbrief) zu. Das Kostenmehrbegehren wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe als Auskunftspflichtiger gem §§ 102 und 108 FinStrG Anspruch auf Zeugengebühren. Nach § 17 GebührenanspruchsG könne eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch nur gewährt werden, wenn sich der Zeuge außerhalb seiner Wohnung oder Arbeitsstätte begeben müsse. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis infolge des Sichtbarmachens von Konten sowie des Suchens und Verräumens von Unterlagen könne nicht gewährt werden.

Die Beschwerdeführerin erhob Administrativbeschwerde und führte aus, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1996, 93/15/0221, 0224, stehe auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren allen Zeugen (Auskunftspersonen) der Ersatz der notwendigen Barauslagen zu. Die durch eine Novellierung des § 176 Abs 1 BAO, welcher den Anspruch von Zeugen und Auskunftspersonen auf Ersatz der notwendigen Barauslagen zum Gegenstand habe, entstandene echte Gesetzeslücke sei im Wege der Analogie zu schließen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Der Beschwerdeführerin wurden die Kosten für die von ihr angefertigten Kopien sowie den Einschreibbrief in beantragter Höhe von 6.050 S zugesprochen. Hinsichtlich des Mehrbegehrens in Höhe von 5.500 S für Arbeitsaufwand wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.

Gemäß § 108 Abs 1 FinStrG hätten Zeugen Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 176 BAO hätten Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassten den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichem Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustünden, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1996, 93/15/0221, 0224, sei die Übernahme der Neufassung des § 176 Abs 1 BAO durch die Novelle BGBl 1980/151 über den Ersatz der notwendigen Barauslagen in das Finanzstrafgesetz unterblieben. Ab dieser BAO Novelle bestehe in § 108 FinStrG eine (nachträglich entstandene) echte Gesetzeslücke, die - entsprechend dem selbst der lückenhaften Regelung entnehmbaren Zweck, die mit Zeugeneinvernahmen bzw. Auskunftserteilungen verbundenen nennenswerten Kosten nicht endgültig Personen, die an der andere Personen betreffenden Rechtsfindung der Behörde mitwirken, tragen zu lassen - zu schließen sei.

Der Beschwerdeführerin seien daher die notwendigen Barauslagen zu ersetzen. Im Hinblick auf das glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Herstellung der Kopien mit erheblichem Aufwand verbunden sei, sei die geltend gemachte Entschädigung gerechtfertigt, sodass für die Herstellung der Kopien die beantragte Entschädigung zuzuerkennen sei.

Hingegen stelle die beantragte Entschädigung für den Arbeitsaufwand zum Nachforschen, Heraussuchen, Kopieren und Verräumen der Unterlagen keine von der Beschwerdeführerin tatsächlich bestrittene Barauslage im Sinne des § 108 FinStrG dar. Vielmehr handle es sich hierbei um kalkulatorische Kosten, welche nach den in Rede stehenden Bestimmungen nicht zu ersetzen seien. Auch aus dem Titel der Zeitversäumnis stehe der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu: Die in § 108 Abs 1 FinStrG bzw. § 176 Abs 1 BAO angeführten Leistungen gebührten dem Zeugen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichem Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustünden. Für die Zeugengebühr sei daher das für das gerichtliche Verfahren geltende Gebührenanspruchsgesetz einschlägig. Die für Zeugen vorgesehene Entschädigung für Zeitversäumnis beziehe sich aber auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen müsse. Die Tätigkeit von Angestellten in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten sei von dieser Regelung zweifelsfrei nicht umfasst, weshalb sich auch eine diesbezügliche Vernehmung von Zeugen erübrigt habe.

Gegen jenen Teil des Bescheidspruches, der die Abweisung der Administrativbeschwerde zum Inhalt hat, wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob die Beschwerdeführerin als im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zur Herausgabe der von der Finanzstrafbehörde mittels Auskunftsersuchen angeforderten Belege bzw. Belegkopien Verpflichtete Anspruch auf Ersatz jenes Personalaufwandes hat, der ihr dadurch erwachsen ist, dass sie Mitarbeiter mit dem Heraussuchen und Verräumen der Belege zu beauftragen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. März 1996, 93/15/0221, 0224, Slg 7076/F, auf welches gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht, dass einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde ersuchten Kreditunternehmen Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen dem Grunde nach gebührt.

Zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen (hier: die Anfertigung der angeforderten Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3 Juli 1996, 93/13/0015).

Die belangte Behörde hat die beantragte Entschädigung für den Arbeitsaufwand zum Nachforschen, Heraussuchen, Kopieren und Verräumen der Unterlagen deshalb nicht zugesprochen, weil sie die Kosten als bloß "kalkulatorische" angesehen hat. Nun ist allerdings mit dem Herstellen der Kopien das Aufsuchen und Verräumen der Unterlagen unabdingbar verbunden. Es liegt auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin für diese Arbeiten eines Dienstnehmers bedienen musste. Da ein Teil der Entlohnung des Dienstnehmers auf die in Rede stehende Zeit entfällt, sind diesen Arbeitsvorgängen tatsächliche (pagatorische) Kosten zuzuordnen. Die Auffassung der belangten Behörde, mit diesen Arbeitsvorgängen stünden lediglich kalkulatorische Kosten in Zusammenhang, ist daher unrichtig. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde - unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin -

zu prüfen haben, aus welchen Kostenelementen sich die - der Beschwerdeführerin bereits zugesprochenen - Kopierkosten von 50 S pro Mikrofichekopie zusammensetzen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Betrag die Kosten für das Heraussuchen und Verräumen der Unterlagen bereits umfasst. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, dass der Betrag von 50 S pro Mikrofichekopie nicht nur "gegenüber den Behörden verlangt wird, sondern dass dieser Entgeltbetrag pro Mikrofiche allgemein - somit auch im Kundenverkehr verlangt wird".

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 501/2001.

Wien, am 24. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140126.X00

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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