Norm
ABGB §364 ff A Abs2Rechtssatz
"Nachbar" i.S. dieser Bestimmung ist auch der mittelbare Nachbar, das ist derjenige, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen äußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016