Norm
stmk LStVG §47Rechtssatz
Zu den zur Verhandlung zu ladenden Beteiligten zählen nach § 47 leg cit auch die Nachbarn, die nicht Anrainer sind. Beteiligte, die entgegen dieser Bestimmung nicht zur mündlichen Verhandlung beigezogen wurden und denen auch der Genehmigungsbescheid nicht zugestellt wurde, können nach der Durchführung des Straßenbaues und nach der nachträglichen Errichtung von Schutzmaßnahmen ihre Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0066133Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0050OB00005_7000000_003