RS OGH 1970/1/28 5Ob5/70 (5Ob6/70)

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Veröffentlicht am 28.01.1970
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Norm

stmk LStVG §47

Rechtssatz

Zu den zur Verhandlung zu ladenden Beteiligten zählen nach § 47 leg cit auch die Nachbarn, die nicht Anrainer sind. Beteiligte, die entgegen dieser Bestimmung nicht zur mündlichen Verhandlung beigezogen wurden und denen auch der Genehmigungsbescheid nicht zugestellt wurde, können nach der Durchführung des Straßenbaues und nach der nachträglichen Errichtung von Schutzmaßnahmen ihre Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/70
    Entscheidungstext OGH 28.01.1970 5 Ob 5/70
    Veröff: EvBl 1970/226 S 400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0066133

Dokumentnummer

JJR_19700128_OGH0002_0050OB00005_7000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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