Norm
ABGB §1392 ERechtssatz
Die Zession der betriebenen Forderung ist ein Oppositionsgrund. Das der Klage stattgebende Urteil kann in diesem Fall nicht das Erlöschen des Anspruches schlechthin, sondern lediglich das Erlöschen des Rechtes des Titelgläubigers aussprechen. Dem Verpflichteten steht diese Einwendung des Rechtsüberganges auch dann zu, wenn der Gläubiger die betriebene Forderung erst nach Exekutionsbewilligung zediert. Gerade weil der Zessionar die Exekution selbst ohne Zustimmung des Verpflichteten einfach fortsetzen kann, muss ein damit in Widerspruch stehendes Recht des Zedenten auf Fortsetzung derselben Exekution verneint werden. Nur in den Fällen einer abgeschwächten Abtretung - insbesonders dann, wenn sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als indirekter Stellvertreter des Zessionars einzutreiben, und sodann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern; sogenannte "stille Zession"-, ist der Zedent wie jeder indirekte Stellvertreter zur Eintreibung im eigenen Namen legitimiert, auch wenn dem Schuldner bekannt ist, dass er für Rechnung des Zessionars auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0000316Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013