TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/24 2002/16/0186

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

E3L E09302000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in S, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. November 2001, Zl. Gem-523399/4-2001-Wa/Wö, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeergänzung ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin entrichtete im Jahr 1999 für dieses Jahr Getränkesteuer und stellte am 21. März 2000 sowie am 27. März 2000 unter Abgabe einer "Nullerklärung" den Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Beträge.

Mit Bescheid des Magistrats der mitbeteiligten Stadt Wels vom 12. Dezember 2000 wurde betreffend den Abgabenzeitraum Jänner bis Dezember 1999 Getränkesteuer für alkoholische Getränke mit S 47.513,03 festgesetzt und der Rückzahlungsantrag abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung hatte keinen Erfolg; der Stadtsenat der mitbeteiligten Partei wies sie als unbegründet ab, weil vor dem 9. März 2000 kein Rechtsbehelf eingelegt worden sei.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde ebenfalls als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde die Feststellung traf, die Getränkesteuer sei vor Erlass des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Zl. C-437/97, entrichtet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ursprünglich vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke im Veranlagungsjahr 1999 mit S 0,-- und Stattgebung des Rückzahlungsantrages "betreffend der im Jahr 1999 für alkoholische Getränke entrichteten Getränkesteuer in Höhe von S 47.513,03" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführerin der Feststellung des angefochtenen Bescheides, die Getränkesteuer für das Jahr 1999 sei vor Erlassung des oben zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bereits entrichtet worden, nicht entgegentritt, sondern selbst diesen Standpunkt mehrfach vertritt (und zwar sowohl in der Sachverhaltsschilderung der ursprünglichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde als auch in der Beschwerdebegründung im Mängelbehebungsschriftsatz sowie im Beschwerdepunkt), ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Der Fall gleicht damit dem mit hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2002, Zl. 2002/16/0080, entschiedenen Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich klar gestellt hat, dass dann, wenn die Getränkesteuer schon vor dem 9. März 2000 entrichtet wurde, gemäß dem Spruchteil 3 des Urteiles des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C- 437/97, Slg. 2000, I-1157, eine Berufung auf Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren Rechtsbehelf erst am 21. März bzw. 27. März 2000 eingelegt.

Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die zitierte hg. Judikatur die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 24. September 2002

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160186.X00

Im RIS seit

09.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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