Norm
AO §8 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs 3 AO können Rechtshandlungen des Schuldners überhaupt nur den Gläubigern gegenüber unwirksam sein. Im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Dritten dagegen bleiben selbst im Widerspruch mit den Beschränkungen der AO vorgenommene Rechtshandlungen wirksam. Der Schuldner kann nicht die Rechtswirksamkeit eines von ihm selbst während des Ausgleichsverfahrens geschlossenen Vertrages anfechten (NZ 1926,109).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0051568Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0060OB00008_7000000_001