Norm
stmk LStVG §26 Abs2Rechtssatz
"Anrainer" im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige, dessen Liegenschaft mit einer anderen, im fremden Eigentum stehenden Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze (Rain) oder wenigstens einen gemeinsamen Grenzpunkt besitzt. Nicht mehr von einer anrainenden, sondern nur von einer "benachbarten" Liegenschaft kann gesprochen werden, wenn sich zwischen zwei Liegenschaften eine dritte, im fremden Eigentum stehende Liegenschaft befindet, bei der aber doch ein gewisses räumliches Naheverhältnis gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0066125Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0050OB00005_7000000_002