Norm
Tir HöfeG §1Rechtssatz
Bestand und Umfang des Erbhofes werden nur durch die grundbücherliche Eintragung bestimmt; hievon abweichende Vereinbarungen der Beteiligten sind unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063713Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017