Norm
AHG §1 Cd1aRechtssatz
Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einem Exekutionsaufschiebungsantrag für den Verpflichteten einen Kautionsbetrag erlegt, hat im Verfahren zur Ausfolgung desselben (hier an die betreibende Partei) persönlich keine Beteiligtenstellung. Hat der Verpflichtete der Ausfolgung der Kaution an die betreibende Partei zugestimmt, ist die Erlassung eines diesbezüglichen Ausfolgungsbeschlusses, mag der Verpflichtete die Zustimmung auch ohne Mitwirkung des Rechtsanwaltes erklärt haben, nicht rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0001901Dokumentnummer
JJR_19700129_OGH0002_0010OB00247_6900000_001