Norm
StPO §210 Abs3Rechtssatz
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über den Einspruch gegen die Anklageschrift ist zu begründen; die einfache Gegenbehauptung, es stehe der Anklage "keiner der in den §§ 211 bis 213 StPO angeführten Umstände" entgegen, ist unzureichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097847Dokumentnummer
JJR_19700129_OGH0002_0090OS00165_6700000_001