Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Die Verzögerung und die erst nach wiederholten Mahnungen erfolgte Zahlung von Kammerbeiträgen bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0055037Dokumentnummer
JJR_19700202_OGH0002_000BKD00038_6900000_001