Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Auch bei einem nur einmaligen Wettbewerbsverstoß kann im konkreten Fall Wiederholungsgefahr angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0079771Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018