RS OGH 1970/2/3 8Ob10/70, 7Ob728/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1970
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Norm

ABGB §914 IIIb
ABGB §1035
ABGB §1165

Rechtssatz

Der an eine Autoreparaturwerkstätte erteilte Auftrag, ein gründliches Service durchzuführen, bezieht sich auf alle Arbeiten, die üblicherweise im Rahmen eines solchen Service im Interesse der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges auszuführen sind. Dazu gehört auch die Überprüfung der für den sicheren Betrieb des Kraftfahrzeuges unentbehrlichen Bremsen. Die mit den üblichen Aufwendungen auszuführenden Arbeiten an den Bremsen werden daher als von einem solchen Auftrag mitumfaßt angesehen werden müssen, ohne daß die Autoreparaturwerkstätte hinsichtlich jeder einzelnen der sich als erforderlich erweisenden Arbeiten, die häufig erst bei der Überprüfung des Kraftfahrzeuges erkennbar werden, vorher gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einholen müßte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 10/70
    Entscheidungstext OGH 03.02.1970 8 Ob 10/70
  • 7 Ob 728/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 728/81
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017788

Dokumentnummer

JJR_19700203_OGH0002_0080OB00010_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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