Norm
ABGB §1215Rechtssatz
Für die Verjährung von Forderungen aus der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (§ 1215 ABGB) gilt die dreißigjährige Verjährungszeit. Die Fälligkeit tritt erst mit der Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022221Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010