RS OGH 1970/2/3 8Ob11/70, 1Ob761/82, 6Ob513/87, 7Ob150/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1970
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Norm

ABGB §1215
ABGB §1478
ZPO §226 IIIC

Rechtssatz

Für die Verjährung von Forderungen aus der Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (§ 1215 ABGB) gilt die dreißigjährige Verjährungszeit. Die Fälligkeit tritt erst mit der Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022221

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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