Norm
ABGB §841Rechtssatz
Identität der Ansprüche liegt bei von mehreren ( unbeschränkten ) Miteigentümern erhobenen Teilungsklagen nicht vor. Rechtserzeugende Tatsache ist nämlich nicht nur das Miteigentum sondern auch die Erklärung, die Gemeinschaft aufheben zu wollen. Der ebenfalls die Teilung anstrebende Widerkläger hat wegen der Möglichkeit der Klagsrückziehung etc. auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über eine der Klagen ist jedoch den weiteren Teilungsklagen de Boden entzogen. Die Klagen sind daher zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013828Dokumentnummer
JJR_19700204_OGH0002_0060OB00022_7000000_001