Norm
ABGB §1497 IVBRechtssatz
Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht nicht ausübe" -. Auf die Absicht des Klägers " sein Recht nicht mehr auszuüben" kann jedoch aus einem übermäßig langen Ruhen des Verfahrens geschlossen werden. (Hier: Zehn Monate Ruhen nach mehr als drei Jahren Prozeßdauer noch nicht übermäßig lang).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034719Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015