RS OGH 1970/2/4 5Ob7/70, 4Ob47/76, 4Ob335/80, 3Ob508/82, 4Ob404/86, 7Ob154/99v, 6Ob252/99y, 1Ob115/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1970
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Norm

ABGB §1497 IVB

Rechtssatz

Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht nicht ausübe" -. Auf die Absicht des Klägers " sein Recht nicht mehr auszuüben" kann jedoch aus einem übermäßig langen Ruhen des Verfahrens geschlossen werden. (Hier: Zehn Monate Ruhen nach mehr als drei Jahren Prozeßdauer noch nicht übermäßig lang).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 7/70
    Entscheidungstext OGH 04.02.1970 5 Ob 7/70
  • 4 Ob 47/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 47/76
    Beisatz: 21 monatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche. (T1) Veröff: IndS 1977 H2/1035
  • 4 Ob 335/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 335/80
    Beisatz: Fortsetzungsantrag zwei Monate nach Ablehnung des Vergleichsanbotes ist rechtzeitig. (T2)
  • 3 Ob 508/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 508/82
    nur: Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. (T3)
  • 4 Ob 404/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 404/86
    nur T3; Veröff: ÖBl 1988,130
  • 7 Ob 154/99v
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 154/99v
    nur: Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht nicht ausübe" -. (T4)
  • 6 Ob 252/99y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 252/99y
    nur T4; Beisatz: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen - oder wie hier weiter zu führen -, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. (T5)
  • 1 Ob 115/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
    Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T6) Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T7)
  • 9 ObA 116/03d
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 116/03d
    Auch; Beisatz: Die Führung von Vergleichsgesprächen und eine damit im Zusammenhang stehende Ruhensvereinbarung schließen in der Regel den Einwand der nicht gehörigen Verfahrensfortsetzung aus. (T8)
  • 9 ObA 22/04g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 22/04g
    nur T3
  • 4 Ob 125/09z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 125/09z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 256 Abs 2 EO. (T9)
  • 3 Ob 110/11i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 110/11i
    Vgl
  • 3 Ob 95/14p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 95/14p
    Auch
  • 10 Ob 13/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 13/15g
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0034719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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