Norm
StPO §285d Abs2Rechtssatz
Wenn sich der OGH anläßlich der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde in nicht öffentlicher Sitzung davon überzeugt, daß zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist, ist gemäß den §§ 285 d Abs 2, 290 Abs 1, 344 StPO ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuordnen (vgl SSt XXI 58 und 12 Os 107/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014